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Gebäude- und Wohnungszählung

Vorbefragung Gebäude- und Wohnungszählung 2021

Im Oktober 2021 fand in Sachsen die Vorbefragung zur Gebäude- und Wohnungszählung statt. Dabei wurde rund ein Viertel aller Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Verwalterinnen und Verwalter von Gebäuden mit Wohnraum beziehungsweise Wohnungen befragt.

Mithilfe der Informationen aus der Vorbefragung wurden die dem Statistischen Landesamt des Freistaates Sachsen vorliegenden Daten zu Gebäuden und Eigentumsverhältnissen hinsichtlich Qualität und Aktualität überprüft. So wird sichergestellt, dass die Angaben zu den auskunftspflichtigen Personen sowie zu den Gebäuden und Wohnungen zur Gebäude- und Wohnungszählung im Jahr 2022 korrekt vorliegen.

Häufig gestellte Fragen

3 Fragezeichen vor weißem Hintergrund

Die Gebäude- und Wohnungszählung des Zensus 2022

Mit dem Zensus 2022 wurden nicht nur Daten zur Bevölkerung und deren Erwerbssituation erhoben, sondern auch zur Wohnsituation der Menschen. Dabei wurde auf vorhandene Verwaltungsregister zugegriffen. In Deutschland existieren allerdings keine flächendeckenden Verwaltungsregister, aus denen der Gebäude- und Wohnungsbestand und seine Nutzung kleinräumig festgestellt werden kann. Der entsprechende Datenbedarf soll bei einem registergestützten Zensus durch eine Gebäude- und Wohnungszählung (GWZ) gedeckt werden.

In Sachsen wurden zum Erhebungsstichtag 15. Mai 2022 rund 900 000 Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Verwalterinnen und Verwalter von Gebäuden mit Wohnraum bzw. Wohnungen postalisch angeschrieben. Die Fragen konnten schnell und einfach über einen kurzen Online-Fragebogen beantwortet werden. Unter anderem wurden Fragen zu Gebäudeart, Baujahr, Fläche der Wohnung, Anzahl der Räume, Ausstattung und Nutzungsart der Wohnung gestellt.

  • Bereitstellung von zuverlässigen Daten zum Gebäude- und Wohnungsbestand, der Struktur und regionalen (kleinräumigen) Verteilung
  • Die Ergebnisse der Erhebung liefern wichtige Informationen über Neubau, Leerstand, Eigentumsverhältnisse und das Mietniveau.
  • Die erhobenen Daten zu Gebäuden und Wohnungen bilden damit eine wichtige Entscheidungsgrundlage für die Wohnungspolitik und Raumplanung.

Alle Personen mit Gebäude- oder Wohnungseigentum in Sachsen oder deren Verwaltungen wurden zum Erhebungsstichtag, dem 15. Mai 2022, zur Teilnahme an der Gebäude- und Wohnungszählung aufgefordert.

Die Fragen konnten schnell und einfach mit einem Zeitaufwand von etwa 10 Minuten in einem Online-Fragebogen beantwortet werden. Die Zugangsdaten für den Online-Fragebogen erhielten die auskunftspflichtigen Personen per Brief. Es wurden unter anderem Fragen zur Anzahl der Wohnungen im Gebäude, zu Baujahr und Heizungsart sowie zur Fläche der Wohnung, Anzahl der Räume und zur Nettokaltmiete gestellt. War eine Teilnahme am Online-Verfahren nicht möglich, konnten Papier-Fragebogen telefonisch angefordert werden.

Wohnungsunternehmen mit großen Gebäude- und Wohnungsbeständen übermittelten die Daten zu ihren Objekten gesammelt über ein separates elektronisches Verfahren an das Statistische Landesamt des Freistaates Sachsen.

Gibt es eine Verbindung zwischen der Gebäude- und Wohnungszählung im Rahmen des Zensus 2022 und der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung des Grundsteuerwertes?

Alle Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken mussten im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis 31. Januar 2023 Grundsteuererklärungen abgeben. Hintergrund ist die Reform der Grundsteuer http://www.grundsteuerreform.de. Die Feststellungserklärungen im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform stehen in keiner Verbindung zur Zensuserhebung. Die erhobenen Daten der Gebäude- und Wohnungszählung unterliegen der gesetzlichen Zweckbindung, d. h. sie dürfen ausschließlich für die im Zensusgesetz 2022 genannten Zwecke verwendet werden und müssen zum schnellstmöglichen Zeitpunkt anonymisiert werden. Sie dürfen nicht für die Kontrolle der bei der Grundsteuer erfassten Angaben genutzt werden. Persönliche Angaben der Befragten müssen streng geheim gehalten werden und dürfen weder an private noch an staatliche Institutionen weitergegeben werden. Dies ist durch das sogenannte Rückspielverbot gewährleistet, welches eine Weitergabe von Daten untersagt.

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